Fahrschule Lo Conte Leonard-Linkow-Str. 18 77966 Kappel-Grafenhausen (Kappel) Fon: 01703859405 Fax: 07822-7891374 |
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Ausstattung:
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Unser Schulungsraum
Ferien- & Intensivausbildung Theorie in nur 7 Tagen.
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Ein sicherer Umgang mit Gabelstaplern verlangt ein Geschick und Können.
Allgemeine Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer
Basis / Nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz BGG 925
Ziele
Die Teilnehmer/innen erweitern ihre bereits erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
Zum sicheren Führen von Flurförderzeugen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz BGG 925.
Teilnehmerkreis
Personen die als Gabelstaplerfahrer/in eingesetzt werden .
Voraussetzung
Abschluss
Inhalte
Theoretische Ausbildung
Praktische Ausbildung
Hinweis:
Die Ausbildung für die Teilnehmer erfolgt nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (BGG 925)
Unser Schulungsraum
auf dem Flugplatz Lahr.
Unsere Motorräder.
Unsere Fahrschul Fahrzeuge der Fahrschule Lo Conte.
Auf die richtige Begleitung kommt es an - und bereits mit 17 Jahren Auto fahren!
Zukünftig darfst du nach bestandener Prüfung bereits mit 17 Jahren Auto fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Bei der Antragsstellung muss die Begleitperson (es können auch mehrere sein) bereits angegeben werden.Durch die neue Regelung kannst du- nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - deine Führerschein Ausbildung Klasse B oder BE bereits mit 16,5 Jahren beginnen. Die Klasse B schließt die Klasse M,L und S ein, hier darfst du ohne Begleitung fahren, weil du das Mindestalter für diese Klassen bereits erreicht hast.
Hier die wichtigsten Regelungen:
1. Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2. …muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
3. …darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2. unter der Wirkung in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
? Informationen zum begleiteten Fahren ab 17